gr Mitgliedsantrag-Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V.


Hier finden Sie die notwendigen Dokumente für die Mitgliedschaft im Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. zum Herunterladen im PDF-Format. Für weitere Fragen zur Mitgliedschaft wenden Sie sich bitte an das Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. - E-Mail: info@musiklehrernetzwerk.de

Die Satzung des Musiklehrernetzwwerk Wiesbaden e.V. lesen...
PDF-BildSatzung des Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. (PDF, 84 kB)
Die Geschäftsordnung des Musiklehrernetzwwerk Wiesbaden e.V. lesen...
PDF-BildGeschäftsordnung des Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. (PDF, 64 kB)
PDF-BildAntrag auf Mitgliedschaft im Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. (PDF, 752 kB)
Sie können auch alle erforderlichen Dokumente im Paket als ZIP-Archiv herunterladen:
MitgliedschaftMLNW.zip (ZIP-Archiv, 884 KB)


neuZur Darstellung der PDF-Dokumente benötigt man als PC-Nutzerin /Nutzer den Adobe Reader.
Der Adobe Reader ist eine kostenlose Software, mit der man Dateien im Adobe PDF-Format (Portable Document Format) auf allen gängigen Betriebssystemen und Hardware-Plattformen anzeigen und drucken kann. Mac-Userinnen und-User brauchen keine zusätzliche Software. Die Erzeugung und Darstellung von PDF ist in das Betriebssystem integriert.


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Musiklehrernetzwerk Wiesbaden im folgenden Verein genannt. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Namen Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e.V. und ist damit rechtsfähig.
1.2. Das Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

2.1. Ziel und Aufgabe des Vereins ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene musikalisch zu bilden und Begabungen zu fördern. Durch künstlerische und pädagogische Aktivitäten trägt der Verein zur kulturellen Bildungsaufgabe in der Gesellschaft bei.
2.2. Das Musiklehrernetzwerk Wiesbaden ist ein Zusammenschluss von selbständigen Musikpädagogen. Für die Umsetzung der Ziele veranstaltet der Verein: Schülerkonzerte Kammermusik- und Bandprojekte Workshops und Fortbildungen Konzerte

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, § 51 und § 52 (2) Nr. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist den Verein zu fördern und seine Satzung anzuerkennen. Über die Aufnahme etwaiger neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
4.3. Aktive Mitgliedschaft berechtigt zu aktiver Teilnahme am Vereinsleben. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
5.3. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine verbindliche Geschäftsordnung, sowie eine Beitragsordnung.
5.4. Die aktiven Mitglieder sind zur Mitarbeit innerhalb des Vereins verpflichtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

1§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
6.2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf passive Mitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6.3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
6.4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6.5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

1. 2. 3. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand Beirat, bestehend aus den Lehrerinnen und Lehrern des Musiklehrernetzwerk Wiesbaden.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
9.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
9.3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
9.4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
9.5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Protokollanten und einem Vorstandmitglied unterzeichnet und innerhalb von zwei Wochen im Intranet veröffentlicht.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

10.1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
10.2. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.
10.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
10.4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
10.5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

11.1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 2 Vorsitzende ein Finanzvorstand ein Kassenwart Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
11.2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
11.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
11.4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
11.5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
11.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer karitativen Einrichtung (Stiftung Jedem Kind ein Instrument, Willy-Brandt-Platz 1-3, 44787 Bochum) zuzuführen. Sollte die Stiftung nicht mehr existieren, wird eine vergleichbare Organisation ausgewählt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14. April 2009 beschlossen.






Geschäftsordung des Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e. V.

1 Allgemeines Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird von den im Musiklehrernetzwerk tätigen Dozenten (der sog. Beirat) beschlossen.

2 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die von der Satzung unter 9.2 vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung an die zuletzt bekannte Email- Adresse des jeweiligen Mitgliedes gesandt wird. Über die Versammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt (Ergebnisprotokoll ist ausreichend). Wahlen zum Vorstand erfolgen grundsätzlich direkt und einzeln. Die Wahl wird von mindestens zwei Wahlleitern geleitet, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Arbeit der Mitgliederversammlung findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der LehrerInnen. Sie hat keine Weisungsbefugnis.

3 Vorstand Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: -konzeptionelle Planung und Entwicklung der Vereinsarbeit -Öffentlichkeitsarbeit

4 Beiträge Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge ist der geltenden Ordnung zu entnehmen. Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. 01. auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung ist je angefangener Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 2,50 Euro zu entrichten.

5 Kündigungsfristen Vereinsmitglieder können die Mitgliedschaft im Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen. Kündigungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

6 Konzerte und Mitarbeit Abgestimmte Konzerttermine sind verbindlich. Die volljährigen, aktiven Mitglieder haben zudem 8 Helferstunden im Jahr zu leisten oder ersatzweise € 50,- (€ 6,25 anteilig pro Std.) zu entrichten. Helferstunden können für die Organisation rund um die jährlichen Schüler- Konzerte und sonstige öffentliche Veranstaltungen des Musiklehrernetzwerk Wiesbaden e. V. abgeleistet werden. Zur Ermittlung des zu leistenden Ersatzbeitrags von nicht geleisteten Helferstunden wird ab sofort im Intranet über die tatsächlichen Helferstunden Buch geführt. Beim jährlichen Lehrerkonzert ist die Anwesenheit des Kollegiums verpflichtend. Bis zu 4 Wochen vor dem Konzerttermin ist eine begründete Absage möglich; nach diesem Zeitraum muss eine adäquate Vertretung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung nach der Vereinsgründung am 14.04.2009 in Kraft.